Der Umstand, daß die bisher die europäische Ordnung prägenden nationalstaatlichen Strukturen zugunsten supranationaler Institutionen an Bedeutung zu verlieren scheinen, wird heute oft in Korrelation gesehen zu der Beobachtung, daß dieser Prozeß von einer wachsenden Bedeutung regionaler Zusammenhänge begleitet wird. Samuel Salzborn verortet sein Buch in einem bisher oft vernachlässigten Bereich der europäischen Einigung, den Politikwissenschaftler als „Relevanzzunahme der subnationalen Dimensionen des Politischen“ diagnostiziert haben. Im politischen Alltag steht nämlich dem bekannten und bisher häufiger erforschten und diskutierten Konzept eines „Europa der Regionen“ als Alternative das Konzept eines „Europa der Volksgruppen“ gegenüber, ein Konzept, das viele seiner Protagonisten, nicht zuletzt gerade in Deutschland, vor allem in Ostmitteleuropa angewandt sehen wollen, ausgehend von dem weit verbreiteten Fehlurteil, dieser Teil Europas sei weitgehend von ethnischen Nationskonzepten geprägt. Der Autor legt hier gleichzeitig die erste umfassende politikwissenschaftliche Studie über die theoretischen und praktischen Vorstellungen eines „Europa der Volksgruppen“ und eine fundierte historische Analyse zur Geschichte dieses Konzepts vor. Ohne im Inhaltsverzeichnis expressis verbis ersichtlich zu sein, liefert er dabei auch einen wichtigen Beitrag zur Geschichte der Beziehungen zwischen Deutschland und seinen östlichen Nachbarn im 20. Jahrhundert. Der an der Universität Gießen lehrende Politikwissenschaftler wurde bisher mit grundlegenden Veröffentlichungen zur Geschichte der Vertriebenenorganisationen in der BRD international bekannt (Samuel Salzborn: Grenzenlose Heimat. Geschichte, Gegenwart und Zukunft der Vertriebenenverbände, Berlin 2000; Samuel Salzborn: Heimatrecht und Volkstumskampf. Außenpolitische Konzepte der Vertriebenenverbände und ihre praktische Umsetzung, Hannover 2001) und gilt auch als ausgewiesener Kenner des deutschen Antisemitismus und Rechtsradikalismus (weitere Angaben unter www.salzborn.de).
Die gängige fast synonyme Benutzung oder gar Verwechslung der beiden Begriffe Minderheit und Volksgruppe haben nicht wenig dazu beigetragen, daß die Protagonisten des sog. Volksgruppenrechts auch nach dem Zweiten Weltkrieg und verstärkt seit den 1960er Jahren ihre Entwürfe erarbeiten und in die europäischen Institutionen hineintragen konnten, ohne daß eine angemessene öffentliche kritische Auseinandersetzung darüber stattgefunden hätte. Dabei wird in der Öffentlichkeit weitgehend übersehen, daß die Bestrebungen um ein Volksgruppenrecht nicht nur den bisher völkerrechtlich verankerten Minderheitenschutz zu untergraben drohen, sondern daß sie darüber hinaus eine Bedrohung für jene historischen Traditionen darstellen, auf denen die europäische Staatenordnung sowie der gegenwärtige europäische Einigungsprozeß beruhen.
Der Begriff Volksgruppe – eben ein in deutscher Sprache oft als Alternative zu Minderheit verwendeter Begriff, zu dem es kein entsprechendes Äquivalent in anderen europäischen Sprachen gibt – betont die separaten Ansprüche eines Volkes als eigenständiges historisches Gebilde und stellt zugleich sprachlich eine Abgrenzung zu den pluralistischen Prinzipien des Minderheitenschutzes dar. Aktualität und Sprengkraft werden deutlich, wenn Salzborn ausführlich darlegt, wie die Begriffe Natur- und Heimatrecht, die Vorstellung von Volksgruppen als durch die vermeintlich kollektive gemeinsame Herkunft bzw. Abstammung legitimierte Rechtssubjekte und die Berufung auf eine vermeintlich naturgegebene kulturelle Eigenart sowie auf Sitten, Brauchtum, Religion, Siedlungs- und Wirtschaftsformen es ermöglichen, die „ethnopolitischen Vorstellungen der Volksgruppentheorie“ zu „konkreten Raumordnungsmodellen“ (S. 289) umzuwandeln. Daher spricht man beispielsweise von „deutschen Volksgruppen“, die die „deutschen Siedlungsgebiete“ allerorts im östlichen Europa zwischen den Grenzen des deutschen Nationalstaat und dem Schwarzen Meer bewohnten und heute als ihre „Heimat“ bezeichnen.
Die Bemühungen darum, für die so verstandenen Volksgruppen eine Sondergesetzgebung zu schaffen, führten rasch dazu, daß sowohl Jargon wie Begrifflichkeit nach dem Ersten Weltkrieg Eingang in den deutschen Sprachgebrauch fanden. Dies war Ausdruck der damals verbreiteten Protesthaltung ebenso gegen die neue Staatenordnung wie gegen das liberal-republikanische Verständnis von Staat, Staatsbürgerschaft sowie Minderheitenschutz, zugleich diente es als Instrument, wenn es um die in Deutschland populären expansionistischen (und oft nicht nur revisionistischen) Zielvorstellungen bezüglich Ostmitteleuropa ging. Der Begriff Volksgruppe war damals die moderne Bezeichnung der deutschen Vorstellung eines Stammes (daher beispielsweise die synonyme Verwendung der Begriffe „sudetendeutsche Volksgruppe“ und „sudetendeutscher Stamm“, heute auch als „Bayerns vierter Stamm“ bezeichnet) als eines ethno-politischen Bestandteils des deutschen Volkes, im Unterschied zu dem bürgerlich-republikanischen Nationsbegriff.
Samuel Salzborn schildert die Volksgruppentheorie als Gegenentwurf zu dem seit der Französischen Revolution entwickelten Modell von Nation und Minderheit und als eine ernst zu nehmende Fortsetzung völkischer Traditionen in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Daß bisher kaum wahrgenommen wurde, in welchem Ausmaß diese Tradition Eingang in den europäischen Diskurs gefunden hat, macht seine These plausibel, daß es sich um eine schwerwiegende Bedrohung für das bisherige europäische Rechtsverständnis handelt: „Es handelte sich beim Volksgruppentheorem um einen originär antiliberal-völkischen Entwurf aus dem Spektrum der so genannten Konservativen Revolution, der theoretisch gegen das Gleichheitspostulat der Aufklärung und praktisch gegen die europäische Ordnung nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und gegen das System des Völkerbundes gerichtet war“ (S. 286). Eine in völkischen Traditionen verankerte „Ethnisierung der Politik“ wäre die Folge, sollten sich die Bemühungen um ein auf dem Volksgruppenrecht begründetes Europa durchsetzen – eine Ethnisierung, in der sich nicht demokratisch legitimierte, sondern durch ihre Abstammung und vermeintliches Brauchtum legitimierte Träger der politischen Willensbildung begegnen würden. Dabei kann das Bild von Entscheidungsprozessen in der Europäische Union, bei denen in institutionalisierten Versammlungen von Volksgruppenführern in Trachtenuniform Vereinbarungen getroffen werden, die Zielvorstellungen der Volksgruppentheoretiker veranschaulichen – Salzborn bedient sich solcher karikaturartigen Bilder nicht, sondern behält den sachlichen und präzisen Tone seiner Analyse bei.
Nationalismusforschung ist bekanntermaßen ein interdisziplinäres Geschäft. Salzborn geht in dieser ursprünglich als politikwissenschaftliche Dissertation in Köln angenommenen Arbeit über sein engeres Fachgebiet hinaus, liefert er doch eine systematische Untersuchung zur Geschichte, Tradition und Bedeutung der Begriffe Minderheit, Nationalität und Volksgruppe. Seine Analyse der theoretischen Elemente des „modernen“ Volksgruppenrechts ergibt, daß dessen Grundidee auf dem Bild eines „homo ethnicus“ im Unterschied zu dem des citoyen beruht, und daß dementsprechend Menschen nicht mehr als Staatsbürger gesehen werden, also als gleichberechtigte Individuen mit ihren politischen Präferenzen, sondern als durch Herkunft bzw. Abstammung sowie die daraus abgeleiteten Attribute der Sprache und Kultur legitimierte Träger einer kollektiven Ethnizität. Die Bemühungen um rechtliche Legitimation völkisch begründeter Ansprüche in Gestalt des sog. Heimat- und Selbstbestimmungsrechts werden ausführlich geschildert, ja seziert, ebenso wie die sich daraus ergebenden Raumkonzepte für Europa (Völkische Autonomie, Ethnoregionalismus sowie ethnisch-partikularer Föderalismus). Im umfangreichen abschließenden Teil geht es um die politischen Etablierungs- und rechtlichen Verankerungsprozesse des Volksgruppenrechts in Europa von 1945 bis heute. Es wird deutlich, wie die traditionelle Volkstumsrhetorik durch einen moderner klingenden Jargon ersetzt wurde, und mit welchen Mechanismen die Rekonstruktions- und Vernetzungsprozesse ihrer Träger nach dem Zweiten Weltkrieg vor sich gingen. Mit einem Abriß der Entwicklungstendenzen und einer Bilanz der bisherigen Erfolge der Volksgruppenpolitik bei den Bemühungen um die völkische Umgestaltung des europäischen Minderheitenrechts wird die Studie abgeschlossen.
Insgesamt stellt Salzborn fest, daß der Einfluß der völkischen Volksgruppentheorie seit der Mitte der 1970er Jahre im internationalen (UN) und im europäischen Rahmen (Europarat) erheblich gestiegen ist und an einflußreichen Stellen als politisch legitim angesehen wird. Warnende Stimmen wurden in Deutschland bisher kaum wahrgenommen, sie sind aber im europäischen Ausland nicht selten und vor allem gewichtig. So wies etwa der Ständige Sekretär der Académie Française, Maurice Druon, schon 1999 in Le Figaro darauf hin, daß die angestrebten Minderheiten- und Volksgruppenrechte allein für die Bundesrepublik gewinnbringend seien, bemühe sie sich doch intensiv darum, die Rechte der deutschsprachigen Minderheiten jenseits ihrer eigenen Staatsgrenzen umfangreich durchzusetzen. Andere wie die französische Sprachwissenschaftlerin Yvonne Bollmann sprechen von einer „politischen Ethnisierung von Konflikten in Europa mittels einer völkisch-subversiven Sprachpolitik“ (Salzborn S. 21). Heute wäre noch ein Hinweis auf die Wiederbelebung der Erinnerung an die sog. deutschen Siedlungsgebiete zwischen der heutigen deutschen Ostgrenze und dem Schwarzen Meer im deutschen kollektiven Gedächtnis als einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Festigung und politischen Instrumentalisierung völkischer Traditionen und der Formung entsprechender Geschichtsbilder angebracht. Auch das zeigt die außerordentliche Bedeutung dieser bemerkenswerten Studie von Samuel Salzborn.
© Eva Hahn und Hans Henning Hahn (Augustfehn)